Mitbestimmung bei Einstellung
Die Einstellung ist die Eingliederung eines oder einer Beschäftigten in
die Dienststelle und die Aufnahme der Tätigkeit.
Entscheidend ist die
tatsächliche Eingliederung in den Betrieb der Dienststelle.
„Eine Einstellung nach § 42 Buchstabe a (MVG.EKD) liegt vor, wenn eine Person derart in die Arbeitsorganisation der Dienststelle eingegliedert ist, dass die Dienststellenleitung die für eine weisungsgebundene Tätigkeit typischen Entscheidungen über Zeit und Ort der Tätigkeit im Sinne einer Personalhoheit zu treffen hat und diese Tätigkeit im Zusammenwirken mit den anderen in der Dienststelle beschäftigten Mitarbeitenden der Verwirklichung des arbeitstechnischen Zwecks der Dienststelle dient.“ (Fey/ Rehren, MVG.EKD, Kommentar, § 42, Rdnr. 14)
Auch der Einsatz von Personen im Zivildienst, Freiwilligen Sozialen Jahr, Ein-Euro-Job o.ä. ist eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme nach § 42 Buchstabe a) MVG.EKD in Verbindung mit § 38 und § 41 MVG.EKD, weil diese Personen in die Dienststelle integriert werden und die Dienststellenleitung ihnen gegenüber ihr Weisungsrecht wie bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ausübt. Auch werden diese Personen von der Dienststellenleitung ausgewählt. Damit handelt es sich um eine Einstellung bzw. einstellungsgleiche Maßnahme.
Darüber hinaus ist gemäß § 34 Absatz 3 Satz 3 MVG.EKD „die Mitarbeitervertretung auch über die Beschäftigung von Personen in der Dienststelle zu informieren, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zur Dienststelle stehen.“
